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AEB

Allgemeine Einkaufsbedingungen (EKB) – B2B

Inhaltsverzeichnis

  1. Geltungsbereich
  2. Vertragsschluss
  3. Preise und Zahlungsbedingungen
  4. Liefer- und Versandbedingungen
  5. Lieferzeit und Lieferverzug
  6. Verfügungsberechtigung, Produktsicherheit, Freistellung
  7. Eigentumsvorbehalt und Verarbeitung
  8. Mängelhaftung
  9. Unternehmerregress
  10. Verjährung
  11. Anwendbares Recht
  12. Gerichtsstand

1) Geltungsbereich

1.1
 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „EKB“) des Anton Kunz, handelnd
unter „Kunz Retouren“ (nachfolgend „Käufer“), gelten für alle Verträge
über die Lieferung von Waren, die ein
Unternehmer (nachfolgend „Lieferant“) mit dem Käufer hinsichtlich der
vom Lieferanten dem Käufer zum Verkauf angebotenen Waren abschließt.

1.2 Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit
Vertragsbestandteil, als der Käufer ihrer Geltung ausdrücklich
zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, etwa
auch dann, wenn der Käufer in Kenntnis der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltlos
annimmt.

1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit
dem Lieferanten haben Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen und bleiben
hiervon unberührt.

1.4 Unternehmer im Sinne dieser EKB ist eine natürliche oder
juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft,
die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

2) Vertragsschluss

2.1
 Sofern sich aus den konkreten Umständen des Einzelfalls
nichts anderes ergibt, kommt der Vertrag zwischen Käufer und Lieferant
wie folgt zustande:

Der Käufer kann telefonisch, per E-Mail, per Telefax oder ggf. per
Online-Kontaktformular eine unverbindliche Anfrage auf Abgabe eines
Angebots an den Lieferanten richten. Der Lieferant lässt dem Käufer auf
dessen Anfrage hin per E-Mail, Fax oder Brief, ein verbindliches Angebot
zum Verkauf der vom Käufer zuvor ausgewählten Ware aus dem
Warensortiment des Lieferanten zukommen. Dieses Angebot kann der Käufer
durch eine gegenüber dem Lieferanten abzugebende Annahmeerklärung per
Fax, E-Mail oder Brief oder durch Zahlung des vom Lieferanten
angebotenen Kaufpreises innerhalb von 7 (sieben) Tagen ab Zugang des
Angebots annehmen, wobei für die Berechnung der Frist der Tag des
Angebotszugangs nicht mitgerechnet wird. Für die Annahme durch Zahlung
ist der Tag des Zahlungseingangs beim Lieferanten maßgeblich. Fällt der
letzte Tag der Frist zur Annahme des Angebots auf einen Samstag,
Sonntag, oder einen am Sitz des Käufers staatlich anerkannten
allgemeinen Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der
nächste Werktag. Nimmt der Käufer das Angebot des Lieferanten innerhalb
der vorgenannten Frist nicht an, so gilt dies als Ablehnung des
Angebots.

2.2 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Lieferanten, seine
Pflichten gegenüber dem Käufer zu erfüllen, kann der Käufer bestehende
Austauschverträge mit dem Lieferanten durch Rücktritt fristlos beenden.
Dies gilt auch bei einem Insolvenzantrag des Lieferanten. § 321 BGB und §
112 InsO bleiben unberührt. Der Lieferant wird den Käufer frühzeitig
schriftlich über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.

3) Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Sofern sich aus dem Angebot des Lieferanten nichts anderes
ergibt, handelt es sich bei den angegebenen Preisen um Nettopreise, die
zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer gelten.

3.2 Sofern sich aus dem Angebot des Lieferanten nichts anderes
ergibt, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des
Lieferanten sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung,
Zoll, Einfuhrabgaben, Transportkosten einschließlich eventueller
Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

3.3 Die Zahlungsmöglichkeiten werden dem Käufer im Angebot des
Lieferanten mitgeteilt und sind für den Lieferanten bindend, sofern
sich evtl. Zahlungsbeschränkungen nicht unmittelbar aus dem Angebot des
Lieferanten ergeben.

3.4 Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung unter Angabe von
Rechnungsnummer, Bestellnummer, Menge, Preis und sonstiger
Zuordnungsmerkmale im Original an den Käufer zu übermitteln.

3.5 Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt,
wenn der Überweisungsauftrag des Käufers vor Ablauf der Zahlungsfrist
bei dem Kreditinstitut des Käufers eingeht. Verzögerungen durch die am
Zahlungsvorgang beteiligten Kreditinstitute hat der Käufer nicht zu
vertreten. Die Zahlung des Käufers erfolgt unter Vorbehalt der
Rechnungsprüfung.

3.6 Der Käufer schuldet keine Fälligkeitszinsen. Der
Verzugszins beträgt jährlich 5 (fünf) Prozentpunkte über dem
Basiszinssatz. Für den Eintritt des Verzugs des Käufers gelten die
gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist jedoch eine schriftliche
Mahnung durch den Lieferanten erforderlich.

3.7 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Käufer in gesetzlichem Umfang
zu. Der Käufer ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen
zurückzubehalten, solange ihm noch Ansprüche aus unvollständigen oder
mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.

4) Liefer- und Versandbedingungen

4.1 Sofern nichts anders vereinbart ist, erfolgt die Lieferung
von Waren auf dem Versandweg an die vom Käufer angegebene
Lieferanschrift.

4.2 Auf evtl. Lieferbeschränkungen kann sich der Lieferant nur
berufen, wenn diese aus seinem Angebot bereits eindeutig hervorgingen
und der Käufer diesen nicht widersprochen hat.

4.3 Der Lieferant ist zu Teillieferungen nur berechtigt, wenn
der Käufer diesen zuvor ausdrücklich zugestimmt hat. Im Falle von
zulässigen Teillieferungen ist der Lieferant berechtigt, auch
Teilrechnungen zu stellen.

4.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der verkauften Ware geht mit der Übergabe am
Erfüllungsort auf den Käufer über. Schuldet der Lieferant die
Aufstellung und Montage, geht die Gefahr mit der Beendigung der
Aufstellungs- und Montagearbeiten und der Übergabe an den Käufer über.

4.5 Bei Selbstabholung teilt der Lieferant dem Käufer zunächst
mit, dass die von ihm bestellte Ware zur Abholung bereit steht. Nach
Erhalt dieser Mitteilung kann der Käufer die Ware nach Absprache mit dem
Lieferanten abholen. In diesem Fall werden dem Käufer keine
Versandkosten berechnet.

5) Lieferzeit und Lieferverzug

5.1 Die im Angebot des Lieferanten angegebene Lieferzeit ist
bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich unter
Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Verzögerung in Kenntnis zu
setzen, wenn absehbar ist, dass vereinbarte Lieferzeiten nicht
eingehalten werden können.

5.2 Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht
innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so
bestimmen sich die Rechte des Käufers nach den gesetzlichen
Vorschriften.

6) Verfügungsberechtigung, Produktsicherheit, Freistellung

6.1 Der Lieferant sichert zu, über die Berechtigung zu
verfügen, dem Käufer die Ware im vertraglich vereinbarten Zustand zu
verkaufen und das Eigentum daran zu verschaffen. Der Lieferant sichert
ferner zu, dass die Ware frei von jeglichen Rechten Dritter ist.

6.2 Der Lieferant ist zur Einhaltung der anerkannten Regeln
der Technik und der gesetzlichen Bestimmungen über die
Produktsicherheit, insbesondere des Produktsicherheitsgesetzes,
verpflichtet und sichert zu, dass die Ware die entsprechenden
gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

6.3 Der Lieferant stellt den Käufer von allen berechtigten
Forderungen Dritter frei, die im Zusammenhang mit einer Verletzung von
deren Rechten in Bezug auf die dem Käufer gelieferte Ware geltend
gemacht werden. Der Lieferant übernimmt hierbei auch die notwendigen
Kosten der Rechtsverteidigung einschließlich aller Gerichts- und
Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe. Dies gilt nicht, wenn die
Rechtsverletzung vom Lieferant nicht zu vertreten ist. Der Lieferant ist
verpflichtet, dem Käufer im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte
unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig alle Informationen zur
Verfügung zu stellen, die für die Prüfung der Ansprüche und eine
Verteidigung erforderlich sind.

7) Eigentumsvorbehalt und Verarbeitung

7.1 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Übereignung
mit Übergabe der Ware an den Käufer unbedingt und ohne Rücksicht auf die
Zahlung des Kaufpreises. Nimmt der Käufer gleichwohl im Einzelfall ein
durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf
Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten
spätestens mit der vollständigen Kaufpreiszahlung für die gelieferte
Ware. Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt des
Lieferanten ist ausgeschlossen.

7.2 Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von
Gegenständen des Käufers durch den Lieferanten wird für den Käufer
vorgenommen. Der Käufer wird im Verhältnis des Wertes seiner Gegenstände
zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung
seiner Gegenstände hergestellten Erzeugnissen.

8) Mängelhaftung

8.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und/oder
Rechtsmängeln der Ware und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den
Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend
nichts anderes bestimmt ist.

8.2 Im Rahmen der kaufmännischen Untersuchungs- und
Rügepflicht gemäß §§ 377, 381 HGB gilt die Rüge (Mängelanzeige) des
Käufers als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10
(zehn) Kalendertagen beim Lieferanten eingeht.

8.3 Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung
(nach Wahl des Käufers Nachbesserung oder Ersatzlieferung) innerhalb
einer vom Käufer gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann der
Käufer den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der
hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss
verlangen (Ersatzvornahme). Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten
fehlgeschlagen oder für den Käufer unzumutbar (z. B. wegen besonderer
Dringlichkeit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden),
bedarf es keiner Fristsetzung. Hierüber wird der Käufer den Lieferanten
unverzüglich, nach Möglichkeit vor Einleitung entsprechender Maßnahmen,
in Kenntnis setzen.

8.4 Erfüllt der Lieferant seine Verpflichtung zur
Nacherfüllung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz
gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu
laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung
ausdrücklich und zutreffend darauf berufen, die Ersatzlieferung ohne
Anerkennung einer Rechtspflicht vorzunehmen.

9) Unternehmerregress

9.1 Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche gemäß §§ 445a,
445b BGB stehen dem Käufer neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt
zu. Der Käufer ist insbesondere berechtigt, die Art der Nacherfüllung
(Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die
er seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht des
Käufers gemäß § 439 Abs. 1 BGB bleibt hiervon unberührt.

9.2 Bevor der Käufer einen von seinem Abnehmer ihm gegenüber
geltend gemachten Mangelanspruch anerkennt oder erfüllt, wird er dem
Lieferanten unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird
auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der vom Käufer
tatsächlich gewährte Mangelanspruch als seinem Abnehmer geschuldet. Dem
Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

10) Verjährung

Die Ansprüche des Käufers verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.

11) Anwendbares Recht

Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den
internationalen Kauf beweglicher Waren.

12) Gerichtsstand

Handelt der Lieferant als Kaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der
ausschließliche – auch internationale – Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Käufers. Der
Käufer ist jedoch in jedem Fall berechtigt, das Gericht am Sitz des
Lieferanten anzurufen.